Statuten

statuten

Verband für Anthroposophisch Erweiterte Pharmazie in der Schweiz (VAEPS)

Art. 1 Name

Unter der Bezeichnung „Verband für Anthroposophisch Erweiterte Pharmazie in der Schweiz“ (VAEPS) besteht ein Verein gemäss Art. 60 bis 79 des ZGB mit Sitz am Wohnsitz der Aktuarin/des Aktuars.

Art. 2 Zweck und Ziel

Der Verband VAEPS widmet sich der durch Rudolf Steiner und Ita Wegman begründeten Anthroposophisch erweiterten Pharmazie mit folgenden Zielen:

a) das Studium der Anthroposophisch erweiterten Pharmazie zu fördern,

b) die Forschung auf dem Gebiet der Anthroposophisch erweiterten Pharmazie zu unterstützen,

c) zur Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Anthroposophisch erweiterten Pharmazie aktiv beizutragen und das vorhandene Wissen zu vermitteln,

d) durch regelmässigen Erfahrungsaustausch zum Erfahrungszuwachs seiner Mitglieder in diesem Gebiet beizutragen,

e) die Zusammenarbeit und den Austausch zu suchen mit:

  • den Berufsgruppen, die in der Anthroposophischen Medizin tätig sind,
  • den Berufsgruppen, die an Komplementärmedizin interessiert sind,
  • der medizinischen und der naturwissenschaftlichen Sektion am Goetheanum (Dornach),
  • den Verbänden für Anthroposophische Pharmazie im Ausland,
  • anderen komplementärmedizinischen Organisationen im In- und Ausland,
  • den Behörden und den pharmazeutischen Fakultäten der Hochschulen.

f) die Anthroposophisch erweiterte Pharmazie gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden und Verbänden zu vertreten und ihre Stellung innerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens zu stärken. Durch die Beschäftigung mit den gemeinsamen Zielen fördert der Verband die soziale Gemeinschaft in diesem Bereich.

Art. 3 Mitgliedschaft Der Verband setzt sich zusammen aus:

a) Ordentliche Mitglieder:

  • Personen mit in- oder ausländischem Diplom in Pharmazie (im Folgenden ApothekerInnen genannt),
  • Personen, welche seit mindestens einem Jahr eine pharmazeutische Tätigkeit ausüben (inkl. Tätigkeit in Aus- und Weiterbildung in Anthroposophisch erweiterter Pharmazie) und die Anthroposophisch erweiterte Pharmazie als Grundlage ihrer Arbeit betrachten. Dies können sein:
    1. Personen, welche über einen naturwissenschaftlichen oder medizinischen Hochschulabschluss verfügen oder
    2. Personen, welche über eine naturwissenschaftliche oder arzneimittelbezogene Ausbildung verfügen.

b) Ausserordentliche Mitglieder:

  • Studierende der Pharmazie, solange sie gültig an einer Universität eingeschrieben sind,
  • Personen, welche pharmazeutisch tätig sind, aber nicht die Kriterien für ordentliche Mitglieder erfüllen.

c) Ehrenmitglieder:

  • Personen, die sich um die Anthroposophisch erweiterte Pharmazie verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragszahlung befreit.

d) Freimitglieder:

  • Personen, die sich für den Verband oder die Anthroposophisch erweiterte Pharmazie eingesetzt und sich vom Berufsleben zurückgezogen haben, können zu Freimitgliedern ernannt werden und sind von der Beitragszahlung befreit.

Eintritt/Austritt und Ausschluss von Mitgliedern:

a) Eintritt: Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern wird vom Vorstand geprüft und bestätigt. Eine eventuelle Ablehnung mit Begründung kann nur durch die Generalversammlung erfolgen.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluss.

c) Die Austrittserklärung hat mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist läuft die Mitgliedschaft um ein Jahr weiter.

d) Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes bei groben Verstössen gegen die Interessen oder Zielsetzungen des Verbands (VAEPS) oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

e) Bei Ausbleiben der Jahresbeiträge erfolgt der Ausschluss automatisch nach zwei unbezahlten Jahren.

Art. 4 Organisation

Die Organe sind:

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand
  • Sektion ApothekerInnen (Section Pharmacists)
  • die Revisionsstelle

Art. 5 Generalversammlung

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Verbands. Zur Generalversammlung lädt die Präsidentin/der Präsident mindestens 4 Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden ein.

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden ordnungsgemäss eingeladen worden sind. Sie ist ungeachtet der Beteiligung beschlussfähig. Anträge können 10 Tage vor der Versammlung bei der Präsidentin/beim Präsidenten eingegeben werden.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand einstimmig oder 1/5 der Mitglieder dies verlangen. Diese muss ebenfalls 4 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden und hat spätestens innerhalb eines Vierteljahres nach Eintritt dieser Situation stattzufinden.

Art. 6 Aufgaben

Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:

a) Wahl des Vorstandes, der Präsidentin/des Präsidenten und der Revisionsstelle,

b) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets,

c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle,

d) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern,

e) Anschluss an andere Verbände/Vereine,

f) Änderungen der Statuten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder,

g) Auflösung des Verbands mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder,

h) Festlegung des Jahresbeitrags,

i) Entscheid über die vom Vorstand unterbreiteten oder von Mitgliedern eingegebenen Anträge,

j) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand widmet sich allen unter Artikel 2 genannten Zielen im Rahmen des Budgets und vertritt den Verband nach aussen. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Mindestens das Einfache Mehr der Vorstandmitglieder sind Personen mit in- oder ausländischem Diplom in Pharmazie. Die Präsidentin/der Präsident ist durch die Generalversammlung zu wählen. Der Vorstand konstituiert sich im Übrigen selbst. Die Präsidentin/der Präsident beruft die Vorstandssitzung ein. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand ist innerhalb seines Arbeitsbereichs in offiziellen Sitzungen beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit. In diesem Gremium stimmt die Präsidentin/der Präsident mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre/seine Stimme doppelt. Über die Verhandlungen muss Protokoll geführt werden.

Art. 8 Sektion

ApothekerInnen (Section Pharmacists)
Die Sektion ApothekerInnen vertritt die Berufsanliegen der ApothekerInnen und arbeitet insbesondere mit nationalen und internationalen Berufsverbänden der ApothekerInnen zusammen. Der Sektion ApothekerInnen gehören die ordentlichen Mitglieder mit in- oder ausländischem Diplom in Pharmazie an. Die Sektion ApothekerInnen wird im VAEPS-Vorstand durch die dort einsitzenden ApothekerInnen vertreten. Aus Letzteren wird die Leitung der Sektion ApothekerInnen von den an der Generalversammlung anwesenden ApothekerInnen gewählt. Die Sektion ApothekerInnen organisiert sich im Übrigen selbst.
Anträge, welche die Sektion ApothekerInnen betreffen, werden an der Generalversammlung den ApothekerInnen zur Abstimmung unterbreitet.

Art. 9

Zeichnungsberechtigung
Die Präsidentin/der Präsident ist zusammen mit einem Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt.

Art. 10

Revisionsstelle
Die Revisoren sind zwei von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählte Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht. Die Generalversammlung kann auch eine externe Revisionsstelle auf zwei Jahre hiermit beauftragen. Die Revisoren prüfen die Belege und Jahresrechnungen und erstatten dem Vorstand schriftlich Bericht zuhanden der Generalversammlung.

Art. 11

Wahl- und Abstimmungsordnung
Stimm- und Wahlrecht haben die ordentlichen Mitglieder sowie die Frei- und Ehrenmitglieder, sofern diese den Bedingungen für ordentliche Mitglieder entsprechen (vergl. Art. 3 a). Sie können in Ämter des Verbands gewählt werden. Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Es gilt das Einfache Mehr, ausser bei Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und bei Auflösung des Verbands. In diesen Fällen gilt die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Präsidentin/der Präsident stimmt nicht mit, hat aber bei unentschiedenem Ausgang den Stichentscheid.

Art. 12

Mittel
Die Einnahmequellen des Verbandes sind:

  • Mitgliederbeiträge der ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder
  • Spenden, Zuwendungen
  • Sponsoring Über die Höhe des Jahresbeitrags wird an der Generalversammlung des laufenden Geschäftsjahres abgestimmt.

Art. 13

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und dauert somit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 14

Haftung
Gegenüber Dritten haftet nur das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 15 Auflösung Die Auflösung des Verbands kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen. Im Falle einer Auflösung ist ein allfällig vorhandenes Verbandsvermögen einer Organisation mit ähnlichen Zielen zu übergeben.

Diese vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 06. Mai 2008 genehmigt. Sie ersetzen die früheren Statuten (v. 29.11.2005).

Arlesheim, den 06. Mai 2008

sig. die Präsidentin

sig. die Vizepräsidentin